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   BVerwG, 06.07.2007 - 8 PKH 2.07   

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BVerwG, 06.07.2007 - 8 PKH 2.07 (https://dejure.org/2007,16532)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.2007 - 8 PKH 2.07 (https://dejure.org/2007,16532)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 2007 - 8 PKH 2.07 (https://dejure.org/2007,16532)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2007 - 8 PKH 2.07
    Im Übrigen ist von einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts nur auszugehen, wenn darin zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt, d.h. es müssen willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sein (Urteil vom 21. September 2000 BVerwG 2 C 5.99 Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 S. 6).
  • BGH, 25.01.1980 - V ZR 161/76
    Auszug aus BVerwG, 06.07.2007 - 8 PKH 2.07
    Zustellungsmängel können geheilt werden, § 189 ZPO, insbesondere in dem Fall, dass anstelle einer beglaubigten Abschrift eine unbeglaubigte Abschrift übergeben worden ist (BGH, V. ZS. Urteil vom 25. Januar 1980 V ZR 161/76 Rpfleger 1980, 183).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2016 - 3 A 10151/16

    Nichtigkeitsrüge in Disziplinarverfahren; Besetzung des Disziplinarsenats;

    Vielmehr ist eine fehlerhafte Besetzung eines Spruchkörpers nur dann anzunehmen, wenn die Festlegung der jeweiligen Besetzung am Verhandlungstag auf einer nicht mehr hinnehmbaren Rechtsansicht beruht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1994 - X ZR 51/92 -, NJW 1995, 332; Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 4 B 53.13 -, juris; Schilken, Gerichtsverfassungsrecht, 2. Aufl. 1994, Rn. 314; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 547 Rn. 2) oder wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 PKH 2.07 -, Buchholz 303 § 169 ZPO Nr. 1).

    Von einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts in diesem Sinne ist somit nur dann auszugehen, wenn in dem vom Beteiligten behaupteten Verstoß gegen gerichtsverfassungsrechtliche Vorschriften zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 1998 - 11 B 20.98 -, juris Rn. 2; und vom 6. Juli 2007, a. a. O.).

  • BSG, 31.08.2021 - B 5 R 21/21 BH

    Anspruch auf Altersrente; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Im Übrigen wäre selbst bei Zustellung einer einfachen Abschrift (was hier, wie ausgeführt, nicht der Fall war) ein solcher Fehler nach der Vorschrift zur Heilung von Zustellungsmängeln bei tatsächlichem Zugang des zuzustellenden Dokuments (vgl § 189 ZPO) unbeachtlich (zur Heilung eines solchen Zustellungsmangels s auch BVerwG Beschluss vom 6.7.2007 - 8 PKH 2/07 - juris RdNr 3) .
  • BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14

    Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten

    Dass das von der Geschäftsstelle versandte Anhörungsschreiben vom 26. November 2013 nicht mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist, hat - dessen Erforderlichkeit unterstellt (§ 56 VwGO, § 169 Abs. 2 ZPO) - auf die Wirksamkeit der Anhörung keinen Einfluss, sondern ist allenfalls für den Lauf der Frist von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 PKH 2.07 - Buchholz 303 § 169 ZPO Nr. 1 Rn. 3), die später - wie erwähnt - auf Antrag des Klägers auf rechtlich nicht zu beanstandende sechs Wochen verlängert wurde.
  • VGH Bayern, 23.04.2010 - 22 ZB 10.43

    Gesetzlicher Richter, Geschäftsverteilungsplan, Vorzeitige Besitzeinweisung,

    Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans begründen eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind (vgl. z.B. BVerwG vom 25.7.2001 DVBl 2002, 60/61 und vom 6.7.2007 Az. 8 PKH 2/07; BFH vom 19.5.2008 BFH/NV 2008, 1501; BayVGH vom 10.12.2009 Az. 22 CS 09.2542 und 22 CE 09.2544; BayVGH vom 19.3.2010 Az. 22 ZB 09.3157).
  • BVerwG, 22.01.2014 - 4 B 53.13

    Zu den Anforderungen an die Auslegung und Anwendung eines

    Von einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts ist nur auszugehen, wenn in dem behaupteten Verstoß gegen § 4 VwGO i.V.m. § 21e GVG zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt (Beschlüsse vom 28. Juli 1998 - BVerwG 11 B 20.98 - juris Rn. 2 und vom 6. Juli 2007 - BVerwG 8 PKH 2.07 - Buchholz 303 § 169 ZPO Nr. 1 Rn. 2).
  • BFH, 09.03.2012 - III B 237/11

    Auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde

    Vor diesem Hintergrund braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob der geltend gemachte Mangel der Form des zuzustellenden Schriftstücks nach § 189 ZPO geheilt wurde (in diesem Sinn Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2007  8 PKH 2/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 1294; a.A. z.B. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 189 Rz 8, 9 u. 13) oder die Zustellung erneut vorgenommen werden müsste.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2010 - L 20 AS 324/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Hinsichtlich der erforderlichen Zustellung(en) im Zusammenhang mit §§ 102 Abs. 2 SGG und Fristsetzungen nach § 106a SGG weist der Senat - ebenfalls nur vorsorglich - zum einen auf die Problematik einer fehlenden Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks durch die Geschäftsstelle hin (§ 63 Abs. 2 SGG i.V.m. 169 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.07.2007 - 8 PKH 2/07; Landessozialgerichts [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 23.10.2006 - L 1 B 35/06 AS hat insoweit ausgeführt: " Bei einer Zustellung von Amts wegen wird nicht die Urschrift, sondern vielmehr eine beglaubigte Ablichtung [oder ggf. eine Ausfertigung] der Urschrift zugestellt [vgl. Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Auflage 2005, § 169, Rdn. 1]. Die Beglaubigung ist eine Abschrift, auf der bezeugt wird, dass sie mit der Urschrift [oder einer Ausfertigung] übereinstimmt. Einer Beglaubigung bedarf es insbesondere auch bei Ablichtungen und/oder Ausdrucken [vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage 2004, § 169, Rdn. 5 f.]. Die zwingend erforderliche Beglaubigung ist im vorliegenden Fall unterblieben. Fehlt es jedoch an einer Beglaubigung, so ist die Zustellung unwirksam [vgl. Stöber in Zöller, ZPO, § 169, Rdn. 12; Hüßtege, a.a.O., Rn. 9, beide m.w.N.]").
  • VG Regensburg, 26.10.2016 - RO 1 K 16.1262

    Versagung der Prozesskostenhilfe mangels Erklärung über die persönlichen und

    Die darüber hinaus erfolgte Beglaubigung durch die Geschäftsstelle nach § 173 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 2 ZPO ist für die Wirksamkeit zwar nicht erforderlich (BVerwG, B.v. 6.7.2007, 8 Pkh 2/07) aber auch nicht schädlich.
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